Maulkorb


Maulkorb: Ein Maulkorb wird benutzt, um die Aktionsfreiheit eines Hundes oder Mitarbeiters mit seinem Maul (Aussagen) einzuschränken. Dies kann bei einem Kampfhund (uneinsichtigen Mitarbeiters) dazu dienen, die Gefahr zu verringern, dass dieser Menschen oder Tiere anfällt, siehe Maulkorbpflicht. Auch beim Besuch des Tierarztes mit dem Hund (Mitarbeiter) kann der Maulkorb eingesetzt werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Tier durch den Stress der ungewohnten Situation aggressiv wird. Im übertragenen Sinne wird der Begriff auch abwertend für Maßnahmen verwendet, die nach Meinung der Betroffenen ihre Aktions- oder meist Meinungsfreiheit einschränken würden. Die teilweise in kommunalen und regionalen Vorschriften schon Einzug erhaltene generelle Maulkorbpflicht für Hunde oder bestimmte Hunderassen wird von einem Großteil der Fachwelt und Institutionen als ungeeignetes Mittel abgelehnt. In bestimmten Einzelfällen kann eine solche ständige oder zeitlich begrenzte behördliche Auflage jedoch auch gerechtfertigt sein, denn sie bietet im Zusammenhang mit dem Leinenzwang und einer geeigneten Maulkorbausführung und -handhabung die Möglichkeit, auch ein tatsächlich gefährliches Tier ohne Gefahr für andere Menschen oder Tiere auszuführen. Der Wesenstest für Hunde wurde in Deutschland vom Gesetzgeber verbindlich eingeführt, nachdem es im Jahre 2000 eine verstärkte Medienberichterstattung und großes öffentliches Interesse an Angriffen von Hunden auf Menschen gab, die dabei häufig erheblich verletzt und in einigen Fällen sogar getötet wurden. Die Medienberichterstattung konzentrierte sich zumeist auf so genannte Kampfhunde, so dass die öffentliche Meinung entstand, Todesfälle durch Hundebisse seien größtenteils durch Hunde der sogenannten Kampfhundrassen verursacht worden. Die Medienberichterstattung ließ andererseits z.B. zwei Todesfälle durch Rottweiler und einen Todesfall durch einen Labrador im selben Jahr unberücksichtigt, obwohl hierbei ebenso Menschen ums Leben kamen. In den meisten Bundesländern wurden daraufhin Hundeverordnungen und Hundegesetze verabschiedet, die dem Halter eines Hundes aus bestimmten Rassen einen Test der Verhaltenseigenschaften (des "Wesens" und des "Charakters") des Hundes auferlegen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Urteil die Begriffe Listenhund und Aggressionshund geprägt. Beide Gruppen von Hunden sind zum Wesenstest verpflichtet, wobei bei der ersten Gruppe eine Möglichkeit der Gefährlichkeit des Hundes vermutet wird (sogenanntes Besorgnispotenzial), hingegen ist bei der zweiten Gruppe der Hund tatsächlich durch Aggression aufgefallen. Das Ziel dieser Tests ist, die Besonderheiten im Verhaltens der einzelnen Tiere zu erkunden, um aktuell gefährliche Hunde zu erkennen. Eine langfristige Prognose zum künftigen Verhalten eines Tieres ist mit großen Unsicherheiten behaftet, da das Verhalten vor allem auch von den Haltungsumständen abhängt. Jeder Hund kann zum aggressiven Hund erzogen werden, dagegen hilft auch kein bestandener Wesenstest. Bei Listenhunden kann aber die behauptete genetische Aggressionssteigerung geprüft werden, da diese grundsätzlich entweder vorhanden ist oder nicht. Im Bundesland Hessen mussten diese Tests wiederholt werden; diese Pflicht zur Wiederholung ist derzeit Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung im Bundesland Hessen, das Urteil des Verwaltungsgericht Gießen vom 12. September 2005 besagt, dass bei Listenhunden grundsätzlich keine Wiederholung des Wesenstests notwendig ist. Der nds. WT besteht aus den Hauptbestandteilen Hund-Mensch-Kontakt Hund-Umwelt-Kontakt Hund-Hund-Kontakt und Gehorsam Wichtige Einzelaufgaben sind u.a. zum ersten Abschnitt: ranganmaßende Gesten (Handauflegen auf Rücken und Kopf, Umfassen des Fanges) Anstarren (Drohfixieren) Konfrontation mit mehreren Personen, die Blindenstock und Gehstock benutzen Konfrontation mit Joggern und Personen, die sich wie Betrunkene benehmen und nach Alkohol riechen Einige Personen kommen auf den Hund zu (nicht Ziel gerichtet) und bleiben mit Körperberührung neben ihm stehen(Fahrstuhlsituation) Eine Person liegt am Boden (oder hockt sich hin) und steht abrupt auf, als Halter und Hund den Testgang machen (Abstand 2m). Eine Person schreit den Hund wütend an. Zum zweiten Abschnitt gehören diese Aufgaben:- Ein Regenschirm wird unmittelbar vor dem Hund aufgespannt Klingelndes Fahrrad und hupendes Auto müssen passiert werden Ein Kinderwagen mit Babygeräuschen wird vorbei geschoben Eine Testperson geht auf den Hund zu, schreit ihn an Eine Person bedroht den Hund mit einem Stock Eine Person geht mit einem brennenden Feuerzeug auf den Hund zu Zum dritten Abschnitt gehören diese Aufgaben: Zwei Hunde passieren den Prüfling Konfrontation mit einem gleichgeschlechtlichen Hund hinter einem Zaun. Der zu prüfende Hund wird vom Halter isoliert (Sichtschutz) ca. 2 m vor dem Zaun angebunden und mit einem gleichgeschlechtlichen Hund konfrontiert. Der vierte Abschnitt der Prüfungsaufgaben enthält als Prüfsituationen verschiedene alltägliche Aufgaben, wie das Rufen des Hundes aus dem Freilauf, das Ausführen der Kommandos "sitz" und "platz" und das Ausgeben eines Spielzeugs (Ball) auf Kommando. Diese Aufzählung von Aufgaben stellt nur einen Ausschnitt aus dem mehrstündigen nds. WT dar. Es geht insbesondere um die Prüfung der Reaktion des Hundes auf solche Reize, die bekannterweise Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen können. Aggressionsverhalten ist ein normaler Bestandteil des Sozialverhaltens auch bei Hunden. Hunde, die in adäquat bedrohlichen oder ängstigenden Situationen knurren oder bellen, sind nicht pauschal als gefährlich einzustufen. Natürlich müssen Hundehalter in der Lage sein, das Aggressionsverhalten ihrer Hunde regelnd zu beeinflussen, so dass keine Belästigung oder gar Gefährdungen von Menschen und/oder Artgenossen auftreten. Alle Hunde müssen entsprechenden Reizen begegnen können, ohne dass eine Situation eskaliert.Ziel des nds. WT ist es, Hunde mit gestörtem Sozialverhalten, insbesondere einem unakzeptablen (inadäquaten) Aggressionsverhalten (Fehlen der Eskalationsstufen) herauszufinden, denn sie sind für ihre Umwelt aufgrund der dargestellten Störung ihres Sozialverhaltens ein erhöhtes Gefährdungspotential. Bei den teils extremen Provokationen, wie Anschreien des Hundes oder Bedrohung mit einem Knüppel, ist ein adäquates Aggressionsverhalten (wie Knurren, Drohbellen) als normal zu werten. Wichtig ist, dass das Verhalten abgestuft gezeigt wird. Bestanden gilt der nds. WT beispielsweise dann noch, wenn ein Hund folgende Reaktionen zeigt: Bellen bei der Aufgabe \'Drohfixieren durch fremde Person\' Drohfixieren, Knurrbellen mit einem submissiven Display und Ziehen an der Leine bei der Aufgabe \'Bedrohung mit Stock\' Das Gutachten in diesem Fall lautete In der Situation 5 (Anstarren) springt die Hündin in Richtung der Testperson und bellt einmal. Sie wendet sich im Anschluss sofort ab, zeigt Schnüffeln und Graben am Boden (Anmerkung: Beschwichtigungssignal) und nimmt dann Kontakt mit der Testperson auf. In der Situation 29 (Bedrohung mit Stock) reagiert die Hündin mit optischen und akustischen Drohsignalen (Drohfixieren, Knurrbellen) mit einem submissiven Display (zurück gelegte Ohren) und Ziehen an der Leine in Richtung der Testperson. Bei einem erneuten Abtesten der Situation mit Maulkorb weicht die Hündin der Testperson aus und zeigt keine aggressiven Signale. Das Drohverhalten des Hundes ist im Hinblick auf den gebotenen Reiz durchaus noch als situationsadäquat einzuordnen und damit in einem Bereich, der für einen Hund als normal einzuordnen ist. In den übrigen Hund Mensch und Hund Umwelt Kontakten können keine aggressiven Signale beobachtet werden. In der Testsituation am 5. März 2002 konnten bei der Hündin keine Hinweise auf gestört oder inadäquat aggressives Verhalten im Sinne der GefTVO vom 5. Juli 2000 beobachtet werden. Viele deutsche Bundesländer führen eine Rasseliste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich aufgeführt oder deren Gefährlichkeit nur vermutet wird. Für einen solchen Listenhund gelten dann bestimmte Regelungen, für die in einigen Bundesländern noch einmal abgestuft 2 unterschiedlichen Kategorien gelten. Derzeit gelten in fünf Bundesländern abgestufte Rasselisten (1 und 2), in weiteren acht Bundesländern gilt je eine Rasseliste (ohne Abstufungen). Die restlichen drei Bundesländer haben sich gegen Rasselisten entschieden. In Deutschland gibt es derzeit 10 verschiedene Definitionen dafür, welche Hunderassen genetisch bedingt gefährlich sein könnten. Die rassespezifischen Sonderregeln können unter anderem Leinenzwang, Maulkorbzwang, Chippflicht, Versicherungspflicht, Genehmigungspflicht, Gebot der Unfruchtbarmachung, Pflicht zum Tragen eines Halsbandes mit vorgeschriebener leuchtender Farbe, Pflicht zum Tätowieren eines Buchstabens "G" ("gefährlich"), Pflicht zur sicheren Umzäunung, Pflicht zur Sachkundeprüfung und Haltungsverbot umfassen. In manchen Bundesländern kann der Hund nach Bestehen eines Wesenstests von den Maßnahmen befreit werden, die für Listenhunde vorgeschrieben sind. Als einziges Bundesland hat Thüringen von Anfang an die Auffassung vertreten, die Gefährlichkeit eines Hundes sei nicht an seiner Rasse festzumachen und stellt auf situationsbedingte Maßnahmen ab. Gegen einen individuell gefährlichen Hund konnten durch die zuständige Behörde schon immer erforderliche Maßnahmen ergriffen werden. Die vor dem Juli 2000 geltenden Hundeverordnungen waren ausreichend, um aggressive Hunde wegnehmen oder andere Anordnungen treffen zu können. In den drei Ländern ohne Rasselisten ist es natürlich auch möglich, gegen Aggressionshunde Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen. Kritiker der Rasselisten stehen auf dem Standpunkt, durch den Wegfall von zeit- und personalaufwändigen - und aus ihrer Sicht unsinnigen - Maßnahmen gegen Listenhunde würden die Ämter wieder mehr Zeit finden, notwendige Maßnahmen gegen Aggressionshunde konsequenter durchzusetzen. Maulkorb: Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" und "Hunde bestimmter Rassen" eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden. Für eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test muss der / die Halter/in persönlich mit dem Hund erscheinen, die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt der Abteilung Tierärztliche Angelegenheiten - Veterinärdienst vorgeschrieben. Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden. Wer berechtigt ist, diese Prüfung abzunehmen, wird in der Durchführungsverordnung zum LHundG NRW festgelegt. Diese Verordnung wird derzeit vom Ministerium für Umwelt für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW erstellt. Sobald die Verordnung vorliegt, erhalten Sie an dieser Stelle dazu nähere Informationen. Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten einer Hundehalterin oder eines Hundehalters, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Beim "Gassi gehen" sind etliche Regelungen und Besonderheiten zu beachten, so zum Beispiel zur Maulkorb- und Anleinpflicht, zu Mitführverboten oder auch zum Thema Hundekot. Wenn Ihr Hund zu den Rassen der Kategorie "Gefährlicher Hund" (§ 3 LHundG NRW) oder der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" (§ 10 LHundG NRW) angehört, darf er nur mit Maulkorb Gassi geführt werden.

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